Satzung der NaturFreunde Mörfelden-Walldorf e. V.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Mörfelden-Walldorf e. V.

  2. Sitz des Vereins ist Mörfelden-Walldorf.

  3. Die Ortsgruppe ist in das Vereinsregister eingetragen.

  4. Die Ortsgruppe ist Mitglied im Verband NaturFreunde Hessen, Landesverband Hessen e. V.

§ 2 Zweck

  1. Die Ortsgruppe fördert insbesondere Volksbildung, Jugenderziehung und Familienerholung. Unter Familienerholung ist die Gewährung von Erholungsmöglichkeiten für junge Familien mit minderjährigen Kindern, Jugendlichen und sonstigen Personen im Sinne des § 53 AO zu verstehen. Vorwiegend oder überwiegend die der jungen Familien, Kinderreichen und sozial Schwachen. Sie pflegt internationale Gesinnung, Völkerverständigung und Toleranz.

  2. Die Ortsgruppe bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung.

  3. Sie setzt sich für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen ein.

  4. Die Ortsgruppe ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

  5. Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes

  1. Pflege der Touristik durch Wandern, Reisen, Bergsteigen, Winter-, Wassersport und andere Sparten.

  2. Kinder-, Jugend-, Familien– und Altenerholung (§ 2 Abs. 1).

  3. Pflege der Natur– und Heimatkunde, Förderung des Natur– und Umweltschutzes.

  4. Förderung der musischen und kulturellen Betätigung, z. B. auf den Gebieten bildende Kunst, Literatur, Theater, Film und Foto, Esperanto, Musik und Volkstanz.

  5. Beschäftigung mit Fragen der gesellschaftlichen Zusammenhänge mit dem Ziel, die im Grundgesetz verankerten Grundrechte in allen gesellschaftlichen Bereichen zu verwirklichen.

  6. Anlage von Sammlungen und Büchereien, Veranstaltungen von Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen.

  7. Erwerb, Bau und Verwaltung von Wanderheimen, Ferienheimen, Jugendherbergen und Zeltplätzen, Anlage und Markierung von Wegen (§ 2 Abs. 1).

  8. Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und anderen Organisationen der Arbeiterbewegung, mit Wander-, Bergsteiger-, Naturkunde-, Umweltschutz-, Sport– und Jugendverbänden, die auf dem Boden der Demokratie und Völkerverständigung stehen.

  9. Stadtteilbezogene Untergruppen und sachbezogene Arbeitskreise können mit Genehmigung des Vorstandes gebildet werden–

§ 4 Fachgruppenarbeit

  1. Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen und Referate gebildet werden.

  2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den Richtlinien für Referate und Fachgruppen.

  3. Die „Richtlinien für Referate und Fachgruppen“ werden vom Bundeskongress beschlossen.

§ 5 Jugend und Kindergruppenarbeit

  1. Die Jugend ist in der NaturFreundejugend Deutschlands zusammengefasst. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für die NaturFreunde-Jugendarbeit“

  2. Die Kinder sind in Gruppen zusammengefasst und führen die Bezeichnung, NaturFreunde Kindergruppe. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für die NaturFreunde-Kindergruppenarbeit”.

  3. Die Richtlinien für die Jugend– und Kindergruppenarbeit werden von der Bundesjugendkonferenz bzw. der Bundeskinderkonferenz beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt.

§ 6 Die Körperschaft

Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 7 Mitgliedschaft, Beitritt und Kündigung

  1. Mitglied der Ortsgruppe kann jeder werden, der den Zweck derselben unterstützen will, unbeschadet seiner rassischen und religiösen Zugehörigkeit.

  2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe eines Grundes verweigert werden.

  3. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung hat mittels Einschreibebrief zu erfolgen.

  4. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen.

  2. Jedes Mitglied hat vom Tage seiner Aufnahme an das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe teilzunehmen, in den Ortsgruppenvorstand zu wählen und gewählt zu werden sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen auszuüben.

  3. Minderjährige können nicht in den Vorstand im Sinne des § 26 BGB gewählt werden. Sie haben außerdem kein Stimmrecht bei vermögensrechtlichen Entscheidungen.

  4. Die Übertragung des Stimmrechts der Minderjährigen auf den gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.

§ 9 Finanzierung der Arbeit

  1. Zur Erfüllung der Aufgaben wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er ist in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres voll zu entrichten.

  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Mitglieder, die dem Zweck der Organisation zuwiderhandeln oder die gültige Satzung durch ihre Handlungen verletzen, können vom Ortsgruppenvorstand ausgeschlossen werden.

  2. Über den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenvorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  3. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht es frei, gegen den Beschluss des Ortsgruppenvorstandes binnen einem Monat Berufung an die nächste Mitgliederversammlung anzumelden. Er hat auch das Recht, seine Berufung bei der Mitgliederversammlung persönlich zu vertreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Die Angelegenheiten der Ortsgruppe besorgen:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Ortsgruppenvorstand

  3. Die Kontrolle

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertel des Jahres statt, eine außerordentliche auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes, der Kontrolle oder innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von einem Drittel der Mitgliedschaft unterschriebenen Antrages.

  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in der Tagespresse unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung oder als schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung mindestes zwei Wochen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

  4. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Sie werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden mit dem Schriftführer unterzeichnet wird.

  5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Wahrend der Mitgliederversammlung können Anträge nur gestellt werden, wenn diese von mindestens 25 Prozent der anwesenden Mitglieder unterstützt werden und erkennen lassen, das eine Einbringung fristgemäß nicht möglich war.

§ 13 Die Mitgliederversammlung entscheidet u. a. über

  1. den Geschäftsbericht und den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr;

  2. die Entlastung des gesamten Vorstandes;

  3. die Wahl der Vorstandsmitglieder;

  4. die Wahl der Kontrolle und des Schiedsgerichtes;

  5. die Wahl der Delegierten für die Bezirks– und Landeskonferenz;

  6. die Festsetzung des Jahresbeitrages;

  7. die vorliegenden Anträge;

  8. die Auflösung der Ortsgruppe;

  9. den Austritt der Ortsgruppe aus dem Landesverband.

§ 14 Ortsgruppenvorstand

  1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und deren Stellvertreter, mindestens drei, höchstens fünf Beisitzern, dem Jugend– und Kindergruppenleiter sowie den Referats– und Fachgruppenleitern.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und deren Stellvertreter. Zur Abgabe von Willenserklärungen genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern. In finanziellen Angelegenheiten muss eines der zwei Vorstandsmitglieder der Kassierer oder dessen Stellvertreter sein.

  3. Der Ortsgruppenvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl fort.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und wenn alle Vorstandsmitglieder von dem Stattfinden der Sitzung rechtzeitig verständigt worden sind.

  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und in einer Niederschrift festgehalten, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden mit dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 15 Geschäftsordnung

Der Ortsgruppenvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst.

§ 16 Vermögensverwaltung, Naturfreundehäuser und Grundstücke

  1. Die Ortsgruppe verwaltet ihr Vermögen und ihre Einnahmen selbst.

  2. Die im Eigentum der Ortsgruppe befindlichen Grundstücke, Naturfreundehäuser und Heime dienen der Gesamtorganisation. Sie dürfen nur mit Zustimmung der NaturFreunde Hessen, Landesverband Hessen e.V. verkauft, belastet oder anderen Zwecken zugeführt werden. Das Gleiche gilt bei Neuerwerb jeglicher Objekte.

§ 17 Kontrolle

  1. Zur Ausübung der Kontrolle erfolgt die Wahl zwischen zwei bis fünf Mitgliedern in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  2. Die Kontrolle hat das Recht, den Sitzungen des Ortsgruppenvorstandes und aller aus demselben hervorgegangenen Arbeitsausschüssen mit beratender Stimme beizuwohnen. Sie hat die Pflicht, die Kasse und Konten zu überprüfen, sowie die ordnungsgemäße Durchführung gefasster Beschlüsse zu überwachen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.

§ 18 Schiedsgericht

  1. Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes– und Bundesebene zuständig. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung.

  2. Die Bundesschiedsordnung beschließt der Bundeskongress.

  3. Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.

§ 19 Satzungsänderung

  1. Diese Satzung kann von der Ortsgruppe nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Landesverbandes in einer Mitgliederversammlung, und zwar nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 20 Austritt aus dem Landesverband

Der Austritt der Ortsgruppe aus dem Landesverband muss in einer ausdrücklich zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, an der mindestens vier Fünftel der Mitglieder teilnehmen, mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Austrittsbeschluss ist nur wirksam, wenn der Vorstand der Ortsgruppe die Landesleitung mindestens vier Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung von diesem Tagesordnungspunkt verständigt hat. Ein Austritt mit dem Ziel, die Gesamtorganisation der NaturFreunde zu verlassen, kommt einer Auflösung des Vereins gleich.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von diesem selbst beschlossen werden, und zwar in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und vier Fünftel der Anwesenden dafür stimmen.

  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingesetzten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Mörfelden-Walldorf, die im Zusammenwirken mit der Naturfreunde Hessen, Landesverband Hessen e. V. eine Neuregelung treffen wird. Bei Auflösung des Landesverbandes tritt automatisch die Bundesgruppe an dessen Stelle und bei deren Auflösung muss das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

§ 22 Schlußbestimmungen

  1. Die Ortsgruppen Satzung muss jedem neu aufzunehmenden Mitglied vor der Aufnahme ausgehändigt werden, damit es die Möglichkeit hat, sich über die Ziele und den Zweck der NaturFreunde und den satzungsgemäßen Auftrag zu informieren.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.

  4. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03. Dezember 2016 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft. (Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung außer Kraft.)

  5. Die Ortsgruppe NaturFreunde Mörfelden-Walldorf e.V. (gem. § 1 Abs. 1 bis 4) ist eingetragen beim Amtsgericht Darmstadt - Registergericht - unter der Geschäftsnummer: VR 50317

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